1.0 |
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Geltungsbereich |
1.1 |
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Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Sicherheitsdienstleisters nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner, nachstehend "Auftraggeber" genannt. |
1.2
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1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Sicherheitsdienstleister absenden.
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2.0 |
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Vertragsgegenstand |
2.1 |
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Der Sicherheitsdienstleister ist auf die nach § 34a GewO zulässige, gewerbsmäßige Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen jeder Art für Personen und/oder Objekte spezialisiert |
2.2 |
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Den Parteien ist bekannt, dass alle Mitarbeiter des Sicherheitsdienstleisters Feiler IHK-geprüfte Sicherheitsfachkräfte nach § 34 a GwO sind. |
2.3 |
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Das besondere Leistungsspektrum des Sicherheitsdienstleisters umfasst: |
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Werk und Liegenschaftsschutz |
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Der Werk und Liegenschaftsschutz erfolgt speziell für Objekte mit erhöhten Sicherheitsanforderungen. In der Regel werden diese Objekte durch einen oder mehrere Sicherheitskräfte bewacht, die speziell nach den Wünschen und Aufträgen des Auftraggebers geschult und eingesetzt werden.
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Personenschutz |
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Der Sicherheitsdienstleister bietet ein speziell auf den Auftraggeber abgestimmtes Personenschutzkonzept an. Die Mitarbeiter werden/sind entsprechend des Aufgabengebiets geschult und befinden sich in einer weiterführenden Ausbildung um eine maximale Sicherheit für die zu schützende Person erreichen zu können.
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Veranstaltungsschutz |
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Der Veranstaltungsschutz umfasst den Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdienst für Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen. |
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mobile Sicherungsdienst |
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Der mobile Sicherungsdienst wird im Rahmen des Auftrags in Form von Einzel-/Doppelstreifen durchgeführt. Die Kontrollgänge erfolgen nach den Wünschen des Auftraggebers und werden im Sinne einer effektiven Überwachung zu unregelmäßigen Uhrzeiten durchgeführt und dokumentiert. |
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Interventionsdienst |
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Der Interventionsdienst handelt entsprechend der jeweilig vereinbarten Dienstanweisung und führt bei eingehenden Alarmen und Notrufen Präventionsmaßnahmen durch. |
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Sonstiges |
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Eine genaue Bezeichnung und Auflistung des Leistungsangebots ist auf Anfrage beim Sicherheitsdienstleister einzuholen |
2.4 |
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Grundlegender Gegenstand des Vertrages / Aufgabenbezeichnung: |
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(Beschreibung des Vertragsinhalts)
Insbesondere wird vereinbart:
1. Objektschutz
2. Intervention
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3.0 |
Zustandekommen des Vertrages |
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Ein Vertrag mit dem Sicherheitsdienstleister kommt zustande, durch die Übermittlung und Bestätigung des ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformulars auf dem Postweg, per Fax, per elektronischer Post oder durch mündliche Absprache und anschließendem Nachreichen einer schriftlichen Erklärung. |
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4.0 |
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Leistungsumfang |
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A.
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Pflichten des Sicherheitsdienstleisters |
4.1 |
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Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen dem Sicherheitsdienstleister und dem Auftraggeber. |
4.2 |
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Der Sicherheitsdienstleister ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen und Bestimmungen gegenüber seinen Mitarbeitern verantwortlich. |
4.3
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Der Sicherheitsdienstleister wird auf die betrieblichen und vertraglich vereinbarten Belange des Auftraggebers eine Dienstanweisung für seine Mitarbeiter ausarbeiten, in der nähere Verhaltensanweisungen und Bestimmungen über Streifengänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen festgelegt werden. Die Parteien sind sich einig, dass die von beiden Parteien unterschriebene Dienstanweisung Bestandteil des Vertrages werden soll. |
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Der Sicherheitsdienstleister versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass seine Mitarbeiter die Dienstanweisung kennen, bzw. über diese unterrichtet werden und sich bei allen Sicherheitstätigkeiten streng an diese halten werden. |
4.4
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Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung sind in der Regel nicht vorgesehen und bedürfen deshalb einer schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erforderlich machen, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Streifengängen, Kontrollen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden, um angemessen auf die Gefahr reagieren zu können. |
4.5
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Der Sicherheitsdienstleister ist für die Ausstattung seiner Mitarbeiter mit technischen Gerätschaften, wie Funkgeräten, Taschenlampen, Verteidigungswerkzeugen etc., sowie für die vertraglich vereinbarte, einheitliche Dienstkleidung verantwortlich. |
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Die technischen Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge werden gegen eine im Folgenden festgelegte Gebühr zur Verfügung gestellt. Abweichendes können die Parteien in ihrem Sicherheitsdienstleistungsvertrag schriftlich festhalten. |
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Die Bereitstellungsgebühr für die technischen und motorisierten Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach der aktuellen Preistabelle des Sicherheitsdienstleisters zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. |
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Für die Bereitstellung von technischem oder motorisiertem Gerät fällt |
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keine Gebühr an. |
4.6 |
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Sonstiges: |
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B.
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Pflichten des Auftraggebers |
4.7 |
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, Räumlichkeiten für die Sicherheitsmitarbeiter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dass bei der Benutzung der Räumlichkeiten, sowie der Begehung des zu bewachenden Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen, Anweisungen und Vorschriften eingehalten und erfüllt sind. |
4.8
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Zum Zwecke der Vertragsdurchführung erteilt der Auftraggeber den Sicherheitsmitarbeitern für die Zeit des Einsatzes das ihm zustehende Hausrecht über das zu bewachende Objekt. Weiterhin sind die für den Sicherheitsdienst erforderlichen Schlüssel kostenlos und in ausreichender Menge, sowie eine Notfallliste mit Telefonnummern und Anschriften der wichtigen Kontaktpersonen an den Sicherheitsdienstleister zu übergeben. |
4.9 |
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Sonstiges: – |
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5.0 |
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Vertragsdauer und Vergütung |
5.1 |
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Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt. |
5.2 |
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Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens 12 Monate. |
5.3
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Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Das Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht ein Vertragspartner in der vorgesehenen Kündigungszeit das Vertragsverhältnis kündigt. Eine feste Vertragslaufzeit ist davon nicht betroffen. |
5.4 |
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Im Falle der Kündigung des Sicherheitsdienstleistungsvertrags durch den Auftraggeber hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Schlüssel, Pläne, Listen, Unterlagen etc. rechtzeitig, d. h. mindestens 2 Wochen vorher, mit dem Sicherheitsdienstleister zu vereinbaren. |
5.5 |
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Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn |
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a)
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über eine der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren über das Vermögen beantragt ist oder wird oder eine Partei liquidiert werden soll; |
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b)
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eine der Parteien einer wesentlichen Vertragspflicht trotz einer Kündigungsandrohung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt; |
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c)
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der Zahlungsrückstand oder die Fälligkeit der gestellten Rechnungen mehr als 2 Monate überschritten hat |
5.6 |
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Wird der Vertrag aus den unter Punkt 5.5. genannten Gründen von Seiten des Sicherheitsdienstleisters gekündigt, ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Unterlagen, Schlüssel, Pläne und sonstiges abzuholen. Hierzu wird der Sicherheitsdienstleister dem Auftraggeber unter seiner zuletzt genannten Anschrift eine Frist von 2 Wochen setzen. |
5.7 |
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Im Falle der Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber steht dem Sicherheitsdienstleister mindestens 25 % der Gesamtauftragssumme zu, ohne dass dieser einen Nachweis des tatsächlichen Schaden zu erbringen hat. |
5.8 |
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Zahlungsmodalitäten: Der vertraglich vereinbarten Zahlungspflicht kann der Auftraggeber per |
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Überweisung |
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nachkommen. |
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Besondere Zahlungsbedingungen: – |
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5.9
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Sämtliche Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Sicherheitsdienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz - zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. |
5.10 |
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Barauslagen und besondere Kosten, die dem Sicherheitsdienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet |
5.11 |
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Sämtliche Leistungen des Sicherheitsdienstleisters verstehen sich exklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von zurzeit 19 % |
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6.0 |
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Mängelanzeige |
6.1
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etwaiger Unstimmigkeit oder Abweichungen der Sicherheitsdienstleistung von der vereinbarten Dienstanweisung sind sofort schriftliche Vermerke zu notieren und der Sicherheitsdienstleister umgehend zu benachrichtigen. Hierfür wird dem Auftraggeber eine Benachrichtigungsfrist von 3 Tagen zugestanden. |
6.2 |
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Bei nachweisbaren Mängeln an der Tätigkeit der Sicherheitsmitarbeiter wird der Sicherheitsdienstleister nach seiner Wahl angemessen und verhältnismäßig nachbessern, bzw. seine Mitarbeiter erneut schulen. |
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7.0 |
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Verschwiegenheitspflicht |
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Der Sicherheitsdienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren. |
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8.0 |
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Haftung |
8.1
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Der Sicherheitsdienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sicherheitsdienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Sicherheitsdienstleister in demselben Umfang. |
8.2 |
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Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit. |
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9.0 |
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Gerichtsstand |
9.1 |
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Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. |
9.2 |
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Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen |
9.3 |
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist |
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ausschließlich der Sitz des Sicherheitsdienstleisters. |
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10.0 |
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Sonstige Bestimmungen |
10.1 |
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Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. |
10.2 |
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Eine Änderung der Klausel Nr. 10 bedarf ebenfalls der Schriftform. |
10.3 |
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Der Teilnehmer |
|
|
ist nicht |
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berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. |
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11.0 |
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Salvatorische Klausel |
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Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft. |
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